Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung befasst sich mit dem wirksamen Vorliegen eines Vertrages als zwingendes grundbuchsrechtliches Eintragungserfordernis. Dabei hatte sich der erkennende Senat vertiefend mit Fragen eines gültigen Vertretungsverhältnisses sowie der Indizienwirkung einer Kaufpreiszahlung zu widmen.
Rechtsgrundlagen: § 94 Abs 1 GBG; § 13 Abs 6 GBG; § 861 ABGB; § 1008 ABGB