Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt eindeutig fest, dass für die Gewährung einer Ratenzahlung für die Zwangsstrafe nach § 289 UGB die Justizverwaltung zuständig ist.
Rechtsgrundlagen: § 283 UGB; § 9 GEG
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt eindeutig fest, dass für die Gewährung einer Ratenzahlung für die Zwangsstrafe nach § 289 UGB die Justizverwaltung zuständig ist.
Rechtsgrundlagen: § 283 UGB; § 9 GEG
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