Zusammenfassung: In gegenständlicher Sache war zu untersuchen, ob mit der Festlegung einer Zwangsstrafe der Höhe nach in Bezug auf die Verletzung der Offenlegungspflicht genüge getan worden ist.
Rechtsgrundlagen: § 283 UGB
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Zusammenfassung: In gegenständlicher Sache war zu untersuchen, ob mit der Festlegung einer Zwangsstrafe der Höhe nach in Bezug auf die Verletzung der Offenlegungspflicht genüge getan worden ist.
Rechtsgrundlagen: § 283 UGB
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