Zusammenfassung: Gegenständlich wendet sich der OGH der Frage zu, ob eine Zwangsstrafe auch dann noch zu rechtfertigen ist, wenn der Jahresabschluss nachträglich nachgereicht wird. Ist unter Umständen eine gnadenweise Nachsicht denkbar?
Rechtsgrundlagen: § 277 UGB; § 283 UGB