Zusammenfassung: In Hinblick auf den Gerichtsstand bei Pflichtteilsklagen geht der OGH der Frage nach, ob auf diese das Regelungsregime der EuGVVO anwendbar ist. Welche Auswirkung hat vertiefend die Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt auf den Gerichtsstand?
Rechtsgrundlagen: Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO; § 27 JN; § 77 JN