Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung spricht der Gerichtshof aus, dass das Gericht in der Wahl des Bilanzstichstags nicht frei ist und auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung einen solchen nicht eigenmächtig bestimmen darf, wenn im Firmenbuch kein Stichtag für den Jahresabschluss definiert ist.
Rechtsgrundlagen: § 277 UGB; § 283 UGB