Zusammenfassung: Das OLG Graz prüfte, ob eine nach der Erlassung einer Zwangsstrafverfügung erfolgte Offenlegung für die Einstellung eines Zwangsstrafenverfahrens ausreicht.
Rechtsgrundlagen: § 283 Abs 1 UGB
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Zusammenfassung: Das OLG Graz prüfte, ob eine nach der Erlassung einer Zwangsstrafverfügung erfolgte Offenlegung für die Einstellung eines Zwangsstrafenverfahrens ausreicht.
Rechtsgrundlagen: § 283 Abs 1 UGB
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