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Frist des § 95 EheG gilt nur für die Zuweisung von Vermögensgegenständen, nicht für das Bemessen der Ausgleichszahlung; Kostenersatz im Außerstreitverfahren schließt Kostenteilung nach der Quotenkompensation ein

EhegüterrechtJudikaturem. Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Hoyer, Univ. Wien (Anmerkung)NZ 2011/120NZ 2011, 365 - 368 Heft 12 v. 1.12.2011

§ 81 EheG; § 78 Abs 2 AußStrG; § 43 ZPO

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