§ 10 AußStrG; § 144 AußStrG; § 74 ZPO
Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass ein Anbringen per E-Mail bzw. in Form eines PDF-Anhanges keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs darstellt. Handelt es sich dabei um einen verbesserungsfähigen Mangel?