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Mietshaus als Unternehmen? Keine Aufteilung nicht erzielter Erträge; kein unbegründetes Abweichen vom Bewahrungsgrundsatz

EhegüterrechtJudikaturem. Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Hoyer, Univ. Wien (Anmerkung)NZ 2011/121NZ 2011, 368 - 372 Heft 12 v. 1.12.2011

§ 81 EheG

Im Rahmen vorliegender Entscheidung thematisiert die erkennende Instanz die Unternehmenseigenschaft eines Zinshauses und führt darüber hinaus aus, wie in weiterer Folge ein nicht tatsächlich erzielter Ertrag zu behandeln ist.

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