§ 81 EheG
Im Rahmen vorliegender Entscheidung thematisiert die erkennende Instanz die Unternehmenseigenschaft eines Zinshauses und führt darüber hinaus aus, wie in weiterer Folge ein nicht tatsächlich erzielter Ertrag zu behandeln ist.
§ 81 EheG
Im Rahmen vorliegender Entscheidung thematisiert die erkennende Instanz die Unternehmenseigenschaft eines Zinshauses und führt darüber hinaus aus, wie in weiterer Folge ein nicht tatsächlich erzielter Ertrag zu behandeln ist.