Zusammenfassung: Im Rahmen der angesprochenen Entscheidung stellt das erkennende Gericht deutlich fest, dass ein Beglaubigungsvermerk die zwingende Angabe der Firmenbuchnummer nicht zu ersetzen vermag und konsequent keine taugliche Eintragungsgrundlage im Regime des § 27 Abs 2 GBG darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 27 Abs 3 GBG; § 79 Abs 2 NO; § 89a NO