Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung äußert sich der OGH klärend zu der Frage, ob die Angabe eines unrichtigen Geburtsdatums im Grundbuchsverfahren den Beschwerdeführer auch tatsächlich beschwert und ob sohin die Führung eines Rekurses zulässig ist. Wie sind Nichtigkeiten aufgrund mangelnder funktioneller Entscheidungen iZm meritorischen Entscheidungen zu behandeln?
Rechtsgrundlagen: § 77 GBG; § 122 GBG; ߧ 2 AußStrG