Zusammenfassung: Die Entscheidung des OLG Wien behandelt die Frage, ob eine Aufforderung zur Verbesserung des offengelegten Jahresabschlusses an die Gesellschaft oder den Geschäftsführer zu richten ist.
Rechtsgrundlagen: ߧ 10 Abs 4 AußStrG; § 283 UGB
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