Zusammenfassung: Der OGH setzte sich mit dem Regress unter Interzedenten auseinander und prüfte, welche Folgen sich hierbei ergeben können, wenn mehrere Personen für einen Hauptschuldner Sicherheiten bestellt haben. Weiters prüfte er, ob eine dingliche Haftung der Pfandsache durch obligatorische Vereinbarung des Pfandschuldners mit Dritten beeinträchtigt werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 1357 ABGB