Zusammenfassung: Das OLG Wien erklärt die Deponie einer Hinterlegungsanzeige in einem aufgebrochenem Postkasten für zulässig und erläutert, dass Bedenken gegen die rechtsgültige Hinterlegung die Rechtsunwirksamkeit der Zustellung zur Folge haben.
OLG Wien, 19.12.2005, 28 R 260/05v