Zusammenfassung: Ein Nachtragsliquidator, der für die GmbH als Prozesspartei einschreitet, muss seine Vergütungsansprüche in diesem streitigen Verfahren einfordern.
OLG Wien, 29.12.2005, 28 R 248/05d
Rechtsgrundlagen: § 10 ZPO; § 15a GmbHG; § 92 Abs 1 GmbHG