Zusammenfassung: Der Letztbegünstigte ist nur zur Anregung der Auflösung, nicht aber zur Beantragung der Auflösung einer Selbstzweckstiftung legitimiert.
OLG Wien, 27.02.2006, 28 R 318/05y
Rechtsgrundlagen: § 35 PSG; § 2 Abs 2 AußStrG
Zusammenfassung: Der Letztbegünstigte ist nur zur Anregung der Auflösung, nicht aber zur Beantragung der Auflösung einer Selbstzweckstiftung legitimiert.
OLG Wien, 27.02.2006, 28 R 318/05y
Rechtsgrundlagen: § 35 PSG; § 2 Abs 2 AußStrG