§ 40a JN; § 81 EheG; § 97 Abs 2 EheG; § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG
Der Antrag auf Durchsetzung oder Anfechtung einer Vereinbarung nach § 97 Abs 2 EheG muss im streitigen Verfahren geltend gemacht werden. Ein Vergleichsvertrag über die Scheidungsfolgen unter Beifügung einer Bedingung erlangt bei Nichteintritt der Bedingung keine Rechtsgültigkeit.