§ 306 EO; § 331 EO; § 346 EO; § 347 EO
Sofern die verpflichtete Partei die Offenlegung von Geschäftsunterlagen zur Bewertung der gepfändeten Gesellschaftsanteile an einer GmbH verweigert, muss ein Beschluss über die Herausgabepflicht gefasst und amtswegig die Offenlegung erzwungen werden. Ein Antrag der betreibenden Partei ist nicht erforderlich.