Zusammenfassung: Dass OLG Wien erläutert, dass der Rekurswerber im Fall der Missachtung des rechtlichen Gehörs zur Erstattung seines Prozessvorbringens im Rekursverfahren verpflichtet ist. Weiters beschreibt es die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers.
OLG Wien, 24.02.2006, 28 R 284/05y