Zusammenfassung: Da es keine rechtliche Grundlage für die Verbindung von Zwangsstrafenverfahren gibt, unterliegt die Ablehnung der Verfahrensverbindung keiner Anfechtung. Der Erlass eines formellen Einstellungsbeschlusses ist bei Zwangsstrafenverfahren nicht vorgesehen.
OLG Wien, 15.07.2005, 4 R 163/05b