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Entscheidungssammlung in Firmenbuchsachen - Verfahrensrecht

ZivilprozessrechtJohannes Andrae, Rechtspfleger beim HG WienNZ 2006/18NZ 2006, 158 Heft 5 v. 1.5.2006

Zusammenfassung: Da es keine rechtliche Grundlage für die Verbindung von Zwangsstrafenverfahren gibt, unterliegt die Ablehnung der Verfahrensverbindung keiner Anfechtung. Der Erlass eines formellen Einstellungsbeschlusses ist bei Zwangsstrafenverfahren nicht vorgesehen.

OLG Wien, 15.07.2005, 4 R 163/05b

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