Zusammenfassung: Sofern eine GmbH, die wegen Nichtvorlage der Jahresabschlüsse wegen vermuteter Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, die Jahresabschlüsse nachträglich offen legt, muss die Wiedereintragung ins Firmenbuch veranlasst werden.
OLG Innsbruck, 04.04.2006, 3 R 19/06b