§ 83 GBG; § 102 GBG; § 104 GBG; § 203 Abs 3 AußStrG nF
Bauplätze mit eigener Liegenschaftsnummer und angrenzende Liegenschaften sind als Einheit zu qualifizieren, sodass auch die Abschreibung einer die Baufläche umgrenzenden Liegenschaft des identen Eigentümers der Genehmigungspflicht der Baubehörde unterliegt.