§ 94 Abs 1 Z 3 GBG; § 9 Abs 1 oö BauO
Ein Grundbuchsantrag kann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn die genehmigten Eintragungen bereits vorgenommen wurden.
OGH, 21.06.2005, 5 Ob 135/05x
§ 94 Abs 1 Z 3 GBG; § 9 Abs 1 oö BauO
Ein Grundbuchsantrag kann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn die genehmigten Eintragungen bereits vorgenommen wurden.
OGH, 21.06.2005, 5 Ob 135/05x