§ 31 Abs 2 GBG; § 53 Abs 2 GBG
Der OGH prüft, ob die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Antrags einer besachwalteten Person auf Anmerkung der Rangordnung eine taugliche Ersatzform für die fehlende Beglaubigung der Unterschrift des Sachwalters auf dem Antrag bildet.