Zusammenfassung: Die Ablehnung der Rekurslegitimation durch das Firmenbuchgericht entfaltet keine Rechtswirkungen. Die Löschung einer Kapitalgesellschaft wegen vermuteter Vermögenslosigkeit setzt die Durchführung eines Zwangsstrafenverfahrens zur Durchsetzung der Vorlagepflicht bezüglich des Jahresabschlusses nicht voraus.
OLG Wien, 30.08.2005, 28 R 203/05m; OLG Wien, 30.08.2005, 28 R 204/05h