Zusammenfassung: Die Anfechtung eines in der Hauptversammlung gefaßten Beschlusses auf Bestellung eines Abschlussprüfers durch den Aktionär erfordert keine gerichtliche Bestellung eines (anderen) Abschlussprüfers. Eine Unterbrechung des gerichtlichen Bestellungsverfahrens ist nicht notwendig.
OLG Innsbruck, 09.08.2005, 3 R 111/05t