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OLG Innsbruck, 09.08.2005, 3 R 111/05t (Handelsrecht/Wertpapierrecht)

HandelsrechtWertpapierrechtNZ 2006/12NZ 2006, 30 Heft 1 v. 1.1.2006

Zusammenfassung: Die Anfechtung eines in der Hauptversammlung gefaßten Beschlusses auf Bestellung eines Abschlussprüfers durch den Aktionär erfordert keine gerichtliche Bestellung eines (anderen) Abschlussprüfers. Eine Unterbrechung des gerichtlichen Bestellungsverfahrens ist nicht notwendig.

OLG Innsbruck, 09.08.2005, 3 R 111/05t

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