Zusammenfassung: Das OLG Wien legt dar, dass das Fehlen einer Begründung im Löschungsbeschluss bezüglich einer Gesellschaft als schwerwiegender Mangel zu qualifizieren ist.
OLG Wien, 29.04.2003, 28 R 288/02g
Rechtsgrundlagen: § 40 FBG
Zusammenfassung: Das OLG Wien legt dar, dass das Fehlen einer Begründung im Löschungsbeschluss bezüglich einer Gesellschaft als schwerwiegender Mangel zu qualifizieren ist.
OLG Wien, 29.04.2003, 28 R 288/02g
Rechtsgrundlagen: § 40 FBG