§ 125 AußStrG; § 14 ZPO
Die Entscheidung bestimmt, dass mehrere erbserklärte Erben gegenüber konkurrierende Erbsansprecher wie eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO zu behandeln sind.
OGH 29.01.2001, 3 Ob 183/00h
§ 125 AußStrG; § 14 ZPO
Die Entscheidung bestimmt, dass mehrere erbserklärte Erben gegenüber konkurrierende Erbsansprecher wie eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO zu behandeln sind.
OGH 29.01.2001, 3 Ob 183/00h