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Covid-19-Gesetz und seine Adaptierungen

Aktuell und WissenswertNBL 2020/N23NBL 2020, 35 Heft 6 v. 1.6.2020

Soll eine Wohnung oder Haus erworben werden – Eigentum begründet werden, so bleibt der Gang einerseits zum Rechtsanwalt oder Notar für die Erstellung des Kaufvertrages und andererseits zum Notar für die Beglaubigung des Vertrages nicht aus.

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