OGH, 18.11.2019, 8 Ob 102/19m
Der Unternehmer muss nicht von sich aus eine Anrechnung des vereinbarten Entgelts vornehmen, sondern liegt es in der Sphäre des Bestellers zu behaupten und beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss
Begründung:
Die Klägerin – ein Gebäudesanierungsunternehmen – begehrte vom Beklagten die Zahlung eines Werklohns von 9.279,38 EUR sA für in dessen Auftrag durchgeführte, nur teilweise fertiggestellte Sanierungsarbeiten.

