Bauwerke, welche baulichen Barrieren aufweisen, stellen Menschen mit Behinderung oftmals vor große Herausforderungen und sind die Betroffenen meist zu deren Überwindung auf fremde Hilfe angewiesen. Bauliche Barrieren können nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) eine mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung darstellen, welche letztlich wiederum zu Schadenersatzansprüchen führen kann. § 6 Abs 5 BGStG normiert die Barrierefreiheit als gegeben, wenn „Anlagen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

