Der OGH stellt beim Referenzgebiet für den Lagezuschlag auf „einigermaßen einheitliche Wohngebiete“ ab.
Dies erhöht die Schwierigkeit der Anwendung des Lagezuschlages auch außerhalb der Gründerzeitviertel.
Der OGH stellt beim Referenzgebiet für den Lagezuschlag auf „einigermaßen einheitliche Wohngebiete“ ab.
Dies erhöht die Schwierigkeit der Anwendung des Lagezuschlages auch außerhalb der Gründerzeitviertel.
