Am 20.04.2016 trat das Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien geändert wird und das aufgrund der aktuellen Flüchtlingssituation erlassen wurde, in Kraft. Mit diesem Gesetz wird § 71 c Bauordnung für Wien eingefügt. Dadurch wird die Durchführung besonderer Baumaßnahmen bei vorübergehenden Einrichtungen zur Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen aufgrund von Ereignissen wie Naturkatastrophen oder aus humanitären Gründen geregelt werden. Die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke sowie die Errichtung von Neu- und Zubauten in Leichtbauweise wie zum Beispiel Container- und Fertigteilbauten bedarf zu diesem Zwecke weder einer Baubewilligung, noch einer Bauanzeige, wenn diese für eine Dauer von längstens 6 Monaten errichtet werden und diese Nutzung staatlich organisiert ist, sofern auf die allgemeinen Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und Gesundheit, sowie die Nutzungssicherheit Bedacht genommen wird. Der Beginn der Nutzung ist der Behörde innerhalb einer Woche schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Durchführung von Baumaßnahmen sowie die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke für einen längeren Zeitraum als 6 Monate bedürfen einer Baubewilligung, die jedoch längstens auf 5 Jahre und in weiterer Folge längstens auf 15 Jahre erteilt werden kann.

