Mit der Daueraufenthaltskarte nach § 54a NAG wird kein konstitutiver Titel erteilt, sondern nur ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht dokumentiert. Aus diesem Grund ist § 54a NAG in Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) auszulegen. Ein Aufenthalt kann daher nur dann rechtmäßig im Sinne des § 54a Abs 1 NAG sein, wenn er den Vorgaben der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht.

