Freiwillige Geldgeschenke bzw finanzielle Zuwendungen Dritter, auf die kein Rechtsanspruch eines Verleihungswerbers besteht, haben nicht nur in Bezug auf das Vorliegen von "festen und regelmäßigen eigenen Einkünften" (§ 10 Abs 5 erster Satz StbG 1985), sondern auch bei der Bemessung der "regelmäßigen Aufwendungen" (§ 10 Abs 5 dritter Satz StbG 1985) außer Betracht zu bleiben.

