Vor dem Beginn des Vollzuges einer Schubhaft ist deren Aufhebung nicht nach § 81 Abs 1 FPG möglich, weil diese Bestimmung an eine Freilassung des Fremden anknüpft. Eine Aufhebung der Schubhaftanordnung wäre in diesem Fall nur durch Bescheid – etwa gemäß § 68 Abs 2 AVG – möglich.
VwGH 16. 6. 2021, Ra 2021/21/0019