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Aufhebung der Schubhaft vor Beginn ihres Vollzugs

RechtsprechungBearbeitet: Laura VitecekmigraLex 2021, 76 Heft 3 v. 15.11.2021

Vor dem Beginn des Vollzuges einer Schubhaft ist deren Aufhebung nicht nach § 81 Abs 1 FPG möglich, weil diese Bestimmung an eine Freilassung des Fremden anknüpft. Eine Aufhebung der Schubhaftanordnung wäre in diesem Fall nur durch Bescheid – etwa gemäß § 68 Abs 2 AVG – möglich.

VwGH 16. 6. 2021, Ra 2021/21/0019

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