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Reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Afghanistan

RechtsprechungBearbeitet: Magar SalamamigraLex 2021, 74 Heft 3 v. 15.11.2021

Auf Grundlage der länderberichtlichen Informationen vom 11. Juni 2021, insbesondere aber auf Grund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19. Juli 2021 (und der zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) war spätestens ab 20. Juli 2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan und damit von einer Situation auszugehen, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK aussetzt.

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