Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 9 Abs 2 UAbs 2 AsylG 2005 (" In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, …") ergibt sich, dass in Fällen der bescheidmäßigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter einem über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung steht dabei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – wie auch die Erläuterungen des Initiativantrags zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, 2285/A, BlgNR XXV. GP 80, nochmals ausdrücklich ausführen – nicht entgegen.

