Die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die zuständigen nationalen Behörden, wenn bei Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Eingang des Antrags auf Familienzusammenführung keine Entscheidung ergangen ist, dem Antragsteller von Amts wegen einen Aufenthaltstitel ausstellen müssen, ohne notwendigerweise zuvor feststellen zu müssen, dass der Betroffene die Voraussetzungen für den Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach dem Unionsrecht tatsächlich erfüllt.

