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Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 AsylG 2005

BeiträgeVera PaulhartmigraLex 2020, 10 Heft 1 v. 15.3.2020

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt in seiner "Jahresbilanz 2019"1)1)Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Jahresbilanz 2019 https://www.bfa.gv.at/files/Statistiken/BFA_Jahresbilanz_2019.pdf (Stand 10.1.2020). bei gesamt 28.991 Entscheidungen nach dem Asylgesetz 2.994 "Aberkennungen"2)2)Neben § 9 AsylG 2005 die Tatbestände des § 7 AsylG 2005 "Aberkennung des Status des Asylberechtigten". an, eine Entscheidungskategorie, die in den Vorjahren keine gesonderte Erwähnung fand. Im RIS fallen 342 der für den Zeitraum 1.1.2014 bis 31.12.2019 zu § 9 AsylG 2005 auffindbaren insgesamt 684 Entscheidungen in das Jahr 2019.3)3)Abgerufen am 31.3.2020. Damit manifestiert sich auch ein klarer Anstieg im Bereich der Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der vorliegende Beitrag versucht unter Berücksichtigung der jüngsten höchstgerichtlichen Judikatur eine umfassende Darstellung der Aberkennungstatbestände des § 9 AsylG 2005 und der mit der Aberkennungsentscheidung zu verbindenden Aussprüche. Besonderes Augenmerk gilt dabei jüngeren Judikaturentwicklungen sowie in der täglichen Praxis auftretenden Rechtsfragen.

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