1. Die Förderung der (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben unter Berücksichtigung integrations-, arbeitsmarktpolitischer und fremdenpolizeilicher Aspekte ist vom Kompetenztatbestand "Armenwesen" iSd Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG umfasst.

