1. Schubhaft muss verhältnismäßig sein. Der Revisionswerber wurde am Tag seiner beabsichtigten Eheschließung mit einer Unionsbürgerin festgenommen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft hätte diese beabsichtigte – nur aufgrund der Festnahme unterbliebene – Eheschließung berücksichtigt werden müssen. Das BVwG hätte sich in diesem Zusammenhang mit dem aufenthaltsrechtlichen Status der Unionsbürgerin auseinandersetzen müssen.

