1. Das System der §§ 16 Abs 2 Z 1, Abs 4 und 17 Abs 1 BFA-VG sieht kein Antragsrecht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde vor, sondern – in unionsrechtskonformer Ausführung von Art 27 Abs 3 lit b Dublin III-VO – eine amtswegige Überprüfung durch das BVwG. Ein diesbezüglicher Antrag ist somit unzulässig.

