Für die Strafbarkeit nach § 77 Abs. 2 Z 2 NAG reicht es aus, dass der Dritte eine Haftungserklärung abgibt und dabei weiß oder wissen müsste, dass er dieser – jetzt oder auch in Hinkunft – nicht entsprechen kann. Es ist dabei unerheblich, ob der Erklärende der übernommenen Verpflichtung bereits in der Gegenwart nicht entsprechen kann oder erst in der Zukunft nicht wird entsprechen können sowie ob eine zu erfüllende Verpflichtung bereits eingetreten ist oder erst in der Zukunft eintreten wird.

