vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Bestrafung wegen Abgabe einer Haftungserklärung gem § 77 Abs. 2 Z 2 NAG

RechtsprechungBearbeiter: Claudia Schweda, Thomas Rainer SchmittmigraLex 2017, 50 Heft 2 v. 15.6.2017

Für die Strafbarkeit nach § 77 Abs. 2 Z 2 NAG reicht es aus, dass der Dritte eine Haftungserklärung abgibt und dabei weiß oder wissen müsste, dass er dieser – jetzt oder auch in Hinkunft – nicht entsprechen kann. Es ist dabei unerheblich, ob der Erklärende der übernommenen Verpflichtung bereits in der Gegenwart nicht entsprechen kann oder erst in der Zukunft nicht wird entsprechen können sowie ob eine zu erfüllende Verpflichtung bereits eingetreten ist oder erst in der Zukunft eintreten wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!