1. Ausschüttungen an Herausgeber
Die VG Wort erzielt aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche, die den Urhebern gemäß §§ 54 ff UrhG zustehen (im Folgenden: Gerätevergütung), sehr hohe Einnahmen. Diese gesetzlichen Vergütungsansprüche sind ein Ausgleich dafür, dass die Urheber Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, die aufgrund der Schrankenbestimmung des § 53 Abs 1 und 2 UrhG zulässig sind, hinnehmen müssen. Die Wahrnehmungserlöse stehen daher ausschließlich den Urheberberechtigten zu, deren Rechte durch die Privatkopieausnahme betroffen sind und die ihre gesetzlichen Vergütungsansprüche bei der VG Wort eingebracht haben.1)