BGH 12.07.2018 – III ZR 183/17 (Vorinstanzen: Landgericht Berlin, Kammergericht)
§§ 307, 1922 Abs 1 BGB; § 88 TKG; Art 6 Abs 1 DS-GVO
Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.