OGH 24.10.2017, 15 Os 117/17w (15 Os 118/17t)
(Vorinstanzen: LG f Strafsachen Wien 22.07.2016; OLG Wien 29.03.2017, 17 Bs 305/16a)
§ 8 Abs 1 VereinsG
1. Die im zivilgerichtlichen Verfahren bedeutsame (Un-) Zulässigkeit des Rechtswegs bezieht sich auf die Abgrenzung der Aufgabenbereiche der verschiedenen Behörden, die zur Rechtsschutzgewährung eingerichtet sind, und auf die von den ordentlichen Gerichten anzuwendende Verfahrensart. Dem Mediengesetz und der Strafprozessordnung ist der Begriff der (Un-)Zulässigkeit des Rechtswegs fremd.