Verfassungsgerichtshof 30.11.2017, G 360/2016-12
§ 13 Abs 3a MedienG; Art 2 StGG; Art 7 Abs 1 B-VG
1. Als zentraler Begriff des Gegendarstellungsrechts gilt der "gleiche Veröffentlichungswert". Grundgedanke der Gegendarstellung ist es, demjenigen, der zum Gegenstand öffentlicher Auseinandersetzungen in den Medien geworden und von einer unrichtigen oder irreführend unvollständigen Tatsachenmitteilung betroffen ist, den aus seinen Persönlichkeitsrechten erfließenden Anspruch zuzugestehen, alsbald an gleicher Stelle und in derselben Publizität vor dem gleichen Forum der Öffentlichkeit mit einer eigenen berichtigenden oder ergänzenden Darstellung zu Wort zu kommen (audiatur et altera pars).