OLG Wien 16.11.2017, 18 Bs 119/17g
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 10.03.2017, 93 Hv77/16y) – Enthirnter Psychopath (II)
§ 6 Abs 2 Z 3a MedienG; § 16 Abs 1 Z 2 ECG
1. Bei der Bestimmung der gebotenen Sorgfalt iS des § 6 Abs 2 Z 3a MedienG sind die Vielfalt an Websites, auf denen Äußerungen Dritter zugänglich gemacht werden, die rasche Entwicklung der elektronischen Medien, deren technischen Gegebenheiten, die Verkehrsauffassung und die Besonderheiten des Internets zu berücksichtigen. Ferner ist bei den Sorgfaltsanforderungen auf die Diversität real existierender Medieninhaber abzustellen; so wird von einem professionellen Betreiber einer Website ein höherer Kenntnisstand hinsichtlich der einschlägigen Gesetzgebung und Rechtsprechung und somit eine raschere Reaktion zu erwarten sein als von einer Privatperson, die auf ihren Facebookprofil ein "Gästebuch" eingerichtet hat.